Eintragung in das Denkmalbuch
EINLEITUNG
Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen einen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch. Ob ein Kulturdenkmal eine besondere Bedeutung hat, wird durch die höhere Denkmalschutzbehörde festgestellt.
Aufgeführt wird im Denkmalbuch:
- Bezeichnung des Kulturdenkmals
- Lage
- charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
- Tag der Eintragung
ZUSTAENDIG
- für die Eintragung: das Regierungspräsidium (als höhere Denkmalschutzbehörde), in dessen Bezirk das Kulturdenkmal gelegen ist
- für die Beratung: die untere Denkmalschutzbehörde
Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Kulturdenkmal liegt, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
VORAUSSETZUNG
Voraussetzung für die Eintragung eines Kulturdenkmals ins Denkmalbuch ist seine besondere Bedeutung. Sie kommt einem Kulturdenkmal zu, wenn es in besonderem Maß wissenschaftliche, künstlerische oder heimatgeschichtliche Bedeutung hat und aufgrund dessen ein gesteigertes öffentliches Erhaltungsinteresse besteht.
ABLAUF
In der Regel werden Kulturdenkmale von Amts wegen in das Denkmalbuch eingetragen. Jedoch können auch Privatpersonen eine Eintragung anregen.
KOSTEN
Für die Eintragung in das Denkmalbuch werden keine Gebühren erhoben.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 12 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung)
- § 13 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Eintragungsverfahren)
- § 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Denkmalbuch)
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (VwV Vollzug DSchG)